SATZUNG BÜRGERVEREIN SCHÖNWALD e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Schönwald e.V. Er hat seinen Sitz in Schönwald und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hof eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
Förderung der sozialen Arbeit und deren Einrichtungen sowie
Unterstützung kultureller Angebote in Schönwald.
(2) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung;
er enthält sich jederarteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die
schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen
muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
die den Verein wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(5) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied
bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,
das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
schwerwiegenden unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
• seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
(4) Das Recht zum Ausschluß aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen
nach Bekanntgabe mit schriftlich begründeter Beschwerde anfechten.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur
entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Beiträge werden jährlich erhoben und sind im voraus zu zahlen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Vierteljahr eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss
dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen
liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand
schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes"
behandelt. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur die
Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen.
Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit
gestellt werden.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann
die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren
beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kanditaten mit den
höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme;
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, insbesondere über
• die Wahl des Vorstandes;
• die Wahl eines Kassenprüfers;
• die Entlastung des Vorstandes;
• die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden und müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Er besteht aus
• dem ersten Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Schriftführer
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
Kassenwart und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode
so lange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten
18. Lebensjahr an. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder ist bei der nächsten Mitglieder-
versammlung für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend
sind.
(6) Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tages-
ordnungspunkte ein. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Sitzungstag müssen mindestens
fünf Kalendertage liegen. In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung auch telefonisch oder mündlich
ohne Einhaltung einer Ladungsfrist erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können mit
Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch noch in der Sitzung gestellt werden.
(7) Der Kassenwart führt die Vereinskasse. Der Schriftführer ist Protokollführer bei den Vorstands-
sitzungen und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Ent-
scheidungen enthalten und sind vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen durch ihre Amts-
ausübung entstandene Kosten erstattet werden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Kassenprüfer gewählt.
(2) Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und
verpflichtet, die Jahresabrechnung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.
Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erfor-
derlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine neue Mitgliederver-
sammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die zahl der vertretenden Stimmen beschlußfähig ist,
die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen
der Stadt Schönwald zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
(3) Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.