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Impressum

SATZUNG BÜRGERVEREIN SCHÖNWALD e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Schönwald e.V. Er hat seinen Sitz in Schönwald und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hof eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)      Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

           Förderung der sozialen Arbeit und deren Einrichtungen sowie

           Unterstützung kultureller Angebote in Schönwald.

 

(2)      Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich

           und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung;

           er enthält sich jederarteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

(3)      Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

           Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

           keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(5)      Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

           oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen

        werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die

        schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen

        muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

 

(2)   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

(3)    Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen

         Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können als

         fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

(4)    Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,

         die den Verein wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

(5)     Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

(2)      Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied

           bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

 

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

           • gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,

             das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines

             schwerwiegenden unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

 

           • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 

(4)      Das Recht zum Ausschluß aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

 

(5)      Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

 

(6)      Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen

           nach Bekanntgabe mit schriftlich begründeter Beschwerde anfechten.

           Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur

           entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge 

 

(1)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)      Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der

           Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3)      Beiträge werden jährlich erhoben und sind im voraus zu zahlen.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1)      Im ersten Vierteljahr eines Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der

           Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss

           dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe

           beantragt wird.

 

(2)      Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden

           Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

           Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen

           liegen.

 

(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

 

(4)      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand

           schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes"

           behandelt. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur die

           Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen.

           Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit

           gestellt werden.

 

(5)      Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,

           entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(6)      Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann

           die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren

           beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

           Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kanditaten mit den

           höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit  entscheidet das vom

           Versammlungsleiter zu ziehende Los.

              

(7)      Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme;

           Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

 

(2)      Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch die

           Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, insbesondere über

 

           • die Wahl des Vorstandes;

           • die Wahl eines Kassenprüfers;

           • die Entlastung des Vorstandes;

           • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;

           • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

(3)      Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

           Stimmen beschlossen werden und müssen aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1)      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

(2)      Er besteht aus

 

           • dem ersten Vorsitzenden

           • dem stellvertretenden Vorsitzenden

           • dem Kassenwart

           • dem Schriftführer

 

(3)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der

           Kassenwart und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

           Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende.

 

(4)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl

           ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode

           so lange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten

           18. Lebensjahr an. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder ist bei der nächsten Mitglieder-

           versammlung für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.

 

(5)      Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die     

           Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend

           sind.

 

(6)      Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tages-

           ordnungspunkte ein. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Sitzungstag müssen mindestens

           fünf Kalendertage liegen. In Dringlichkeitsfällen kann die Einberufung auch telefonisch oder mündlich

           ohne Einhaltung einer Ladungsfrist erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können mit

           Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch noch in der Sitzung gestellt werden.

 

(7)      Der Kassenwart führt die Vereinskasse. Der Schriftführer ist Protokollführer bei den Vorstands-

           sitzungen und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Ent-

           scheidungen enthalten und sind vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(8)      Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen durch ihre Amts-

           ausübung entstandene Kosten erstattet werden.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

(1)      Von der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Kassenprüfer gewählt.

 

(2)      Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und

           verpflichtet, die Jahresabrechnung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der

           Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Auflösung

 

(1)      Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

           Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erfor-

           derlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine neue Mitgliederver-

           sammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die zahl der vertretenden Stimmen beschlußfähig ist,

           die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

 

(2)      Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen

           der Stadt Schönwald zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

           zu verwenden hat.

 

(3)      Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.